§ 87a Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/87a#abs-1 (1) Soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 26a und 34a auch für Ausländer, die vor dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt haben. Auf Ausländer, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem in der Anlage I bezeichneten Staat eingereist sind, finden die §§ 27, 29 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/87a#abs-2 (2) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/87a#abs-3 (3) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 87a AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 07.06.2005 – A 11 K 10380/05Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 10.03.2005 – A 2 K 12193/03Zitiert von 10
- VG Karlsruhe, 17.01.2005 – A 2 K 12256/03Zitiert von 5
- VG Aachen, 22.04.2026 – 8 K 1821/25.A
- BVerwG, 20.11.2025 – 1 C 28.24Aufhebung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung sowie eines Einreise- und AufenthaltsverbotsZitiert von 12
- OVG NRW, 11.08.2006 – 1 A 1437/06.AZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- VG Göttingen, 20.04.2006 – 3 A 456/05Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 20.02.2006 – 1 K 5590/05.AZitiert von 3
- VG Düsseldorf, 15.02.2006 – 1 L 125/06.AZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87a AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.